9. Juni 2020

Entschädigungsanspruch wegen geschlossener Schule oder Kita

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht auf den Entschädigungsanspruch wegen der geschlossenen Schulen oder Kitas aufmerksam.

Wer wegen der behördlichen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Eltern können demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen erhalten. Am 20. Mai hat die Bundesregierung beschlossen, den Zeitraum auf bis zu zehn Wochen für jedes sorgeberechtigte Elternteil auszuweiten. Alleinerziehende Elternteile können mit bis zu 20 Wochen doppelt so lange Unterstützung erhalten.

Die monatliche Obergrenze für den Entschädigungsanspruch liegt bei 2.016 Euro. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Selbstständige können den Erstattungsantrag direkt bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Der Bundestag sowie der Bundesrat befassen sich voraussichtlich bis Anfang Juni mit den Änderungen. Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen erhalten Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.

Weitere aktuelle Nachrichten finden Sie hier.